Liebe CRV-Fahrerinnen und Fahrer
Obschon die meisten unter euch in Deutschland wohnhaft sind, erlaube ich mir hier eine Frage zu stellen, die mit den schweizerischen Eigenheiten zu tun hat.
Ich fahre einen 2.2 Diesel CRV, Elegance, Automat. Ich bin Musiker und kann nun für meine Band einen Kofferanhänger von WM Meyer sehr güstig kaufen. Der Anhänger ist doppelachsig, mit Bremse, 4 Meter lang, Leergewicht 780 KG und kann bis max. 2.5 T, beladen werden. Ich besitze den Führerausweis mit Kat. BE.
Nun wollte ich bei meinem Händler die Anhängerkupplung anbauen lassen, samt Ölkühler für die Eintragung der 2 T Zuggewicht, wie bei euch in D; die Anhängerkupplung von Grossmann. Mein Händler hätte die Teile bei Grossmann eingekauft und eingebaut.
Nun wurde mir seitens Händler mitgeteilt, dass in der Schweiz die Auflastung auf 2T Zuggewicht nicht in den Fahrzeugschein eingetragen werden kann. Da der Automat wegen dem Getriebe auf 1500 KG limitiert ist (Handschaltung 2000 KG), ist eine Fahr-Bewilligung in der Schweiz nur mit Einzelabnahme möglich, was irrsinnig teuer wäre. Faktisch erlischt beim Einbau des Ölkühlers die Fahrbewilligung....
Meine Frage an euch, vor allem an etwaige CH Fahrer: stimmt die Angabe meines Händlers wirklich? Wie kann ein Ölkühler, der gar nichts mit Rahmen, Fahrwerk, Bremsen, etc. zu tun hat, einer Auflastung im Weg stehen, wenn der gleiche Wagen ohne Automat 2 T ziehen darf?
Ich werde das Strassenverkehrsamt dazu noch befragen; konnte aber gestern telefonisch zu keinem Techniker mehr durchdringen. ..
Wäre um Hinweise oder Erfahrungen eurerseits sehr dankbar!
Veielen Dank!